16.05.2013

EuGH-Vorlage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass bei einer Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. Infolgedessen hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.

BGH 16.5.2013, I ZR 46/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt Wasserfiltersysteme her und vertreibt diese. Sie hatte zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen lassen. Dieser befasst sich mit der Wasserverschmutzung. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war nach Ansicht der Klägerin ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 hatten sie den Besuchern ihrer Internetseiten ermöglicht, das Video der Klägerin im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten hätten das Video unberechtigt i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Infolgedessen nahm sie die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. jeweils 1.000 € in Anspruch. Das LG gab der Klage antragsgemäß statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Gründe:
Zwar hatte das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG darstellt. Schließlich entscheidet allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.

Infolgedessen steht die - auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage im Raum, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 90 vom 16.5.2013
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