21.09.2011

Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach EAEG in Sachen "Phoenix" liegt vor

Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EAEG geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger fristgerecht zu entschädigen. Aufgrund dessen muss sie Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Bei Untätigkeit tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 S. 6 EAEG (wie hier im Fall "Phoenix") die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein.

BGH 20.9.2011, XI ZR 434/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger in drei Parallelverfahren hatten sich mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (P-GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war, beteiligt. Ein Großteil der Gelder wurde allerdings ab 1998 im Wege eines sog. Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.

Im März 2005 untersagte die BaFin der P-GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15.3.2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1.7.2005 wurde über das Vermögen der P-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Sie berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.

Die Kläger begehrten im Wege des Urkundenprozesses die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P-GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie waren der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hielt zwar im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 10.2.2011 (Az.: IX ZR 49/10) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P-GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meinte jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien.

Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, wandte sich bereits dem Grunde gegen eine Entschädigungspflicht der Beklagten, weil das Anlagemodell der P-GmbH nicht von dem EAEG erfasst werde.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab den Klagen i.H. eines Teilbetrages von 90 %, unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, statt und wies die weitergehenden Berufungen zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Das Phoenix Managed Account war nach gängiger BGH-Rechtsprechung als Finanzkommissionsgeschäft anzusehen, weshalb eine Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu bejahen war.

Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 S. 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gem. § 5 Abs. 4 S. 6 EAEG spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig.

Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EAEG geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 S. 6 EAEG die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein.

Infolgedessen war im vorliegenden Fall die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche zu bejahen. Die Beklagte hatte die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern blieb untätig. Den Erlass des o.g. BGH-Urteils vom 10.2.2011 durfte sie nicht abwarten.

Zwar wurde entschieden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P-GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses vom Insolvenzverwalter gegen einen Großanleger betriebene Verfahren stellte aber keinen "Musterprozess" dar. Dies folgte bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können.

Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten konnte.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 142 vom 20.9.2011
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