15.01.2013

Fehlerhafte Anlageberatung: Zur Stellung des Ehegatten als Wissensvertreter

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat; die dabei gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt voraus, dass ihm die Kenntnisnahme bestimmter Tatsachen übertragen worden ist; letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet werden.

BGH 13.12.2012, III ZR 298/11
Der Sachverhalt:
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger im Jahre 1995 für eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G-AG mit einem Umfang von insgesamt 62.880 DM (nebst 5 Prozent Agio). Die Zeichnungssumme war durch eine Einmalzahlung von 25.200 DM sowie in 144 Monatsraten von jeweils 283,50 DM zu entrichten. Der Kläger erbrachte für seine Beteiligung insgesamt Zahlungen i.H.v. 27.836,21 €. Die Ratenzahlung für seine Einlage stellte er im Februar 2002 ein, nachdem die regelmäßigen mtl. Ausschüttungen aus der Beteiligung im Jahre 2001 geendet hatten. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G-Gruppe eröffnet.

Mit seiner im Jahre 2009 eingereichten Klage nimmt der Kläger den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere und risikolose Kapitalanlage für die Altersvorsorge dargestellt. Er habe auch nicht über die Nachteile und Risiken (u.a. Totalverlustrisiko) aufgeklärt und nicht darauf hingewiesen, dass er, der Beklagte, die Plausibilität der Kapitalanlage nicht geprüft habe. Der Beklagte macht geltend, dass er gegenüber dem Kläger allenfalls als Anlagevermittler aufgetreten sei und er die einen Anlagevermittler treffenden Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Darüber hinaus erhebt er die Einrede der Verjährung.

LG und OLG wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht angenommen werden.

Die Auffassung des OLG, der Kläger müsse sich die Lektüre des Anlageprospekts durch seine Ehefrau und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis zurechnen lassen, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an. Allerdings muss sich der Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbes. ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat; in diesen Fällen ist der Dritte als "Wissensvertreter" des Anspruchsinhabers zu behandeln.

Die hierauf gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis. Diese Grundsätze erfahren keine Ausnahme, wenn und soweit es sich um den Ehegatten des Anspruchsinhabers handelt. Die Auffassung, wonach sich Eheleute in Bezug auf den Verjährungsbeginn etwa stets wechselseitig ihre Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen müssten, findet im geltenden Recht keine Grundlage; sie liefe auch auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung Verheirateter (Art. 6 Abs. 1 GG) hinaus und wird - soweit ersichtlich - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung vertreten.

Daher kommt es für die Frage, ob der Kläger sich die Prospektlektüre seiner Ehefrau verjährungsrechtlich zurechnen lassen muss, maßgeblich darauf an, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Wissensvertretung vorliegen. Soweit das OLG die Wissensvertretung und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nebeneinander gestellt und eine parallele und "isolierte" Anwendung von § 242 BGB bejaht hat, hat es nicht berücksichtigt, dass das Institut der Wissensvertretung seinerseits - neben § 166 Abs. 1 BGB - auf § 242 BGB gegründet ist. Für einen parallelen und isolierten Rückgriff auf § 242 BGB besteht neben dem Institut der Wissensvertretung in aller Regel - und so auch im vorliegenden Fall - weder ein Bedarf noch ein rechtfertigender Anlass.

Für die Annahme einer Wissensvertretung des Klägers durch seine Ehefrau genügt es nicht, dass die Kapitalanlage unter Mitwirkung der Ehefrau des Klägers und im gemeinsamen Interesse der Altersvorsorge beider Ehegatten eingegangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Verfolgung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche mit der Kenntnisnahme oder der Ermittlung von Tatsachen, hier insbes. der Lektüre des Anlageprospekts, betraut hatte. Die hiernach gebotene willentliche und bewusste Einschaltung des Ehegatten als Wissensvertreter des Anspruchsinhabers darf nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich jedoch vorliegend nicht.

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