15.01.2015

Fluglinien müssen in elektronischen Buchungssystemen von Beginn an den Endpreis ausweisen

Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

EuGH 15.1.2015, C-573/13
Der Sachverhalt:
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war.

Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar, die u.a. die Abflug- und Ankunftszeiten enthält. Der Endpreis pro Person - setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr - wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.

Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft). Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens fragt der BGH den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union.

Die Gründe:
Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung bestimmt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Wie schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, ist der zu zahlende Endpreis "stets" auszuweisen, ohne dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieser Preis erstmalig angezeigt wird, dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde einen bestimmten Flug auswählt, oder dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses unterschieden würde.

Die durch die genannte Bestimmung auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, impliziert folglich, dass dieser Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt sich, dass die den Luftfahrtunternehmen auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis "jederzeit" auszuweisen, notwendig ist, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Die in Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung aufgestellte Pflicht, den Endpreis "stets" auszuweisen, gilt für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise. Somit wird der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht durch die Angabe des Endpreises allein für den ausgewählten Flug nicht Genüge getan. Die Pflicht, den zu zahlenden Endpreis für jeden Flug auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird, und nicht nur für den ausgewählten Flug, ermöglicht es nämlich den Kunden, im Einklang mit dem mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung verfolgten allgemeinen Ziel der Transparenz der Preise für Flugdienste die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 4 vom 15.1.2015
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