27.02.2015

Folgerechtsvergütung nach Weiterveräußerung eines Kunstwerks kann von Veräußerer oder Erwerber zu tragen sein

Die Folgerechtsvergütung, die anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks durch einen Vertreter des Kunstmarkts an den Urheber abzuführen ist, kann vom Veräußerer aber auch vom Erwerber endgültig getragen werden. Sie ist zwar nach dem Unionsrecht grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen, die Mitgliedstaaten können aber unter den in der Richtlinie 2001/84 genannten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person bestimmen.

EuGH 26.2.2015, C-41/14
Der Sachverhalt:
Das Folgerecht wird in der Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks als ein dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehender Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber definiert. Dieses Recht gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

Christie"s France, die französische Tochtergesellschaft des multinationalen Unternehmens Christie"s, veranstaltet regelmäßig Auktionen von Kunstgegenständen. Diese Verkäufe führen teils zu einem Anspruch auf Zahlung einer Folgerechtsvergütung. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Christie"s France sehen vor, dass Christie"s France für bestimmte in ihrem Katalog aufgeführte Werke für Rechnung und im Namen des Veräußerers vom Erwerber den Betrag einzieht, der dem Folgerecht entspricht.

Der Nationalverband der Antiquitätenhändler (SNA) ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Christie"s France, indem sie die Folgerechtsvergütung dem Erwerber auferlegten, einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellten. Christie"s France dagegen meint, die Richtlinie bestimme ohne nähere Erläuterung oder Einschränkung, dass die Folgerechtsvergütung vom Veräußerer abzuführen sei, und schließe daher nicht aus, dass hiervon vertraglich abgewichen werden könne.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste französische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Folgerechtsvergütung stets endgültig vom Veräußerer zu tragen ist oder ob es möglich ist, vertraglich von dieser Bestimmung abzuweichen.

Die Gründe:
Die Mitgliedstaaten allein zuständig, die Person zu bestimmen, die zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtet ist. Zwar bestimmt die Richtlinie, dass die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen ist, sie erlaubt jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz und überlässt es damit den Mitgliedstaaten, unter den in der Richtlinie 2001/84 aufgeführten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person zu bestimmen, die allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.

Die Person, der auf diese Weise das nationale Recht die Pflicht zur Abführung der Folgerechtsvergütung auferlegt, kann mit jeder anderen Person einschließlich des Erwerbers vereinbaren, dass diese die Folgerechtsvergütung endgültig ganz oder teilweise trägt, sofern eine solche vertragliche Vereinbarung nicht die Pflichten und die Haftung beeinträchtigt, die der Person, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, gegenüber dem Urheber obliegen.

Eine solche Abweichung steht mit dem Ziel der Richtlinie im Einklang, das darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt zu beseitigen. Denn diese Harmonisierung ist auf die nationalen Vorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Die Erreichung dieses Ziels setzt zwar voraus, dass die Person bestimmt wird, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, und dass Bestimmungen über deren Höhe erlassen werden, nicht aber, dass die Frage geregelt wird, wer endgültig die Kosten trägt.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass eine solche Abweichung zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen kann. Eine solche Auswirkung ist aber nur mittelbar, da sie auf vertraglichen Regelungen beruht, die von der Zahlung der Folgerechtsvergütung unabhängig sind, für die weiterhin die Person haftet, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 24 vom 26.2.2015
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