27.04.2017

GbR ist nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung anzusehen

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt.

BGH 30.3.2017, VII ZR 269/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, bestehend aus der freiberuflich tätigen A. und einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie hatte 2002 das aus den Beklagten zu 5 - 7 als Gesellschaftern bestehende Architektenbüro der Beklagten zu 4 beauftragt, ein repräsentatives Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Dazu hatten die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen, mit dem der Beklagten zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 5 gem. § 15 HOAI a.F. sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden. Der Vertragstext war von der Beklagten zu 4 gestellt worden. Darin war unter Ziffer 5. folgende Klausel enthalten:

"Die Gewährleistung des AN [= Beklagte zu 4] richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1.533.876 €, Sachschäden 511.292 €. ..."

Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 beauftragt. Bereits während der Errichtungsphase riss eine der von der Beklagten zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glasscheiben. In den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases i.V.m. bei der Herstellung nicht vermeidbaren Mikroeinläufen an der Glaskante sei.

Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 und 3, gerichteten Klage hatte die Klägerin die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerissenen Scheiben i.H.v. 45.000 € begehrt. Im März 2007 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, nachdem ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Daraufhin hat die Klägerin die Klage im November 2007 auf die Beklagten zu 4 - 7 erweitert. Ihnen warf die Klägerin unterlassene Aufklärung über die technischen Risiken vor.

Das LG hat mit rechtskräftigem Teilurteil die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage abgewiesen. Mit Schlussurteil hat es der Klage gegen die Beklagten zu 4 - 7 nur hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben, wonach diese der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung betreffend die Leistungsphasen 1 - 5 gem. § 15 HOAI a.F. des streitgegenständlichen Bauvorhabens entstanden waren und noch entstehen wird. Im Übrigen hat es die gegen die Beklagten zu 4 - 7 und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat mit Schlussurteil die Beklagten zu 4 - 7 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 i.H.v. 45.000 € zur Zahlung verurteilt sowie festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Auf die Revision der Beklagten zu 4 - 7 hat der BGH das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 - 7 nach Ziffer 5. des Architektenvertrags aus 2002 abgelehnt hatte und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte die Vertragsbestimmung in Ziffer 5. nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 b) BGB unterzogen werden. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, jedoch nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. Die GbR ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Mit § 13 BGB wurden die Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfterichtlinie, die Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie, die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel-Richtlinie, die Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie, die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Fernabsatzrichtlinie und die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - in nationales Recht umgesetzt.

Anders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der Verbraucher die Mitgliedschaft in einer GbR nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Verbraucher, der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer GbR zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 BGB Verbraucher ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft wird.

Linkhinweise:

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