27.05.2014

Kein Bikinifoto von unbekannter Begleiterin eines Prominenten

Die Presseveröffentlichung eines Lichtbildes, das eine mit Bikini bekleidete unbekannte Frau identifizierbar am Strand neben einem Prominenten zeigt, ist unzulässig. Die Veröffentlichung eines solchen Fotos verletzt das Recht der Frau am eigenen Bild (§ 22 KUG) und greift zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

OLG Karlsruhe 14.5.2014, 6 U 55/13
Der Sachverhalt:
In der Printausgabe der Bildzeitung vom 10.5.2012 wurde in der Rubrik "Sport" von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer berichtet. Unter der Überschrift "A. am Ballermann ausgeraubt" fand sich dabei der Text: "Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."

Bebildert war der Bericht u.a. mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist. Diese - die Klägerin - beantragte, die Verleger der Bildzeitung zu verurteilen, eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage teilweise statt und verurteilte die beklagte Verlegerin, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Im Hinblick auf den Anspruch auf Entschädigung wies das OLG die Berufung zurück. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Durch die Veröffentlichung des Fotos hat die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt und zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin ist auf dem Foto identifizierbar abgebildet und hätte ohne ihre Einwilligung nicht zur Schau gestellt werden dürfen. Die Berichterstattung betrifft auch kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung, für das eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis bestehen könnte (§ 23 Nr. 1 KUG). Selbst wenn die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts zulässig sein sollte, lässt sich das öffentliche Interesse an der Abbildung der Klägerin hiermit nicht begründen.

Ein allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung. Die Bildinschrift hat keinen Bezug zu der Klägerin. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand war, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt hat und jetzt Opfer einer Straftat geworden ist, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten muss.

Die Aufnahme zeigt die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Es wäre der Beklagten als Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin etwa durch Verpixelung unkenntlich zu machen. Zumal die Klägerin durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums in einer besonders intensiven Weise preisgegeben wird. Teile der Leserschaft könnten auch vermuten, dass es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" handele. Schließlich ist die Veröffentlichung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertigt allerdings nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Ein solcher Anspruch wird regelmäßig nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre, bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liegt hier nicht vor. Das Foto wurde am Strand aufgenommen und die Klägerin war situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung ist weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen.

OLG Karlsruhe PM vom 20.5.2014
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