15.09.2014

Kein Urheberrechtsschutz für lediglich abgeänderten Geburtstagszug

Ein von einem Spielwarendesigner entworfener Geburtstagszug genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn ihm nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zukommen. Das ist etwa der Fall, wenn er an bereits vorhandene Vorbilder anknüpft, und die vorgenommenen Änderungen dem Zug keine hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität verleihen.

Schleswig-Holsteinisches OLG 11.9.2014, 6 U 74/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin fertigte für die Beklagte im Jahr 1998 Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und im Jahr 2001 für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je 400 DM netto und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM netto.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Das OLG nahm an, dass die von der Klägerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 seien an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Das OLG wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab.

Die Gründe:
Im zweiten Rechtsgang war insbes. zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Die Entwürfe der Klägerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen hiernach keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, lediglich die von der Klägerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ist allerdings verjährt.

Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann. Es muss hierzu eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Dies ist bei dem Angelspiel und dem Geburtstagszug jedenfalls nicht der Fall. Die Klägerin konnte bei ihrer Arbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfen. So vertrieb die Beklagte bereits unter der Bezeichnung "Bummelzug" eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern. Die Änderungen, die die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügen nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen.

Schon der alte Zug hatte neben Personenanhängern auch andere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch gab es auch ihn schon in einer farbigen Version. Aus dem Zahlenzug hat die Klägerin in leicht abgewandelter Form einen Waggon mit Zahlenaufbau übernommen. Insofern knüpft der Entwurf der Klägerin ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an. Neu im Entwurf der Klägerin ist u.a., dass sie den "Bummelzug" in einen Geburtstagszug verwandelt hat, indem sie den Zahlenwaggon in den Zug integriert und die anderen Waggons mit Kerzenhaltern versehen hat. Diese Änderung allerdings erklärt sich aus dem Gebrauchszweck.

Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin zwar ein Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen. Denn anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, weil die Klägerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. Im Jahr 2003 gab es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg von Geburtstagszug und - karawane. Die für den außerordentlichen Verkaufserfolg sprechenden Anhaltspunkte waren der Klägerin bekannt, so dass ihre Ansprüche seit dem 1.1.2007 verjährt sind.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 13 vom 13.9.2014
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