04.04.2012

Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

Zwar erkennt der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke "Ritter" oder "Ritter Sport". Der Gesamteindruck wird allerdings weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug "Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der "Milka" zugeordnet werden.

OLG Köln 30.3.2012, 6 U 159/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "Ritter Sport". Die mit ihr vertraglich verbundene Alfred Ritter GmbH & Co. KG vertreibt seit 1932 Schokolade der Marke "Ritter Sport" in Verpackungen mit quadratischer Grundform.

Die Beklagte ist die Kraft Foods Deutschland GmbH. Sie ist Inhaberin der Marke "Milka" und hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift "Milka". Außerdem war die "lila Kuh" darauf abgebildet.

Die Klägerin sah aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Das LG gab der Klage weitgehend statt; Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Von einer Ähnlichkeit im Rechtssinne zwischen den Produktausstattungen in ihrer Gesamtheit - wie sie Gegenstand der Klage waren - und der Klagemarke vermochte der Senat -gestützt auf Verbraucherumfragen - nicht ausgehen.

Zwar erkennt der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke "Ritter" oder "Ritter Sport". Dennoch besteht hier weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer "Verwässerung" der Klagemarke. Denn der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln wird weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug "Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet werden.

Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften ("Für Jetzt"/ "Für Später"; "Für Mich"/ "Für Dich"; "1. Halbzeit"/ "2. Halbzeit") wird signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften tritt demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend ist. Die Verbraucherumfrage hat außerdem ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke "Ritter Sport" in Verbindung bringt.

Linkhinweis:

OLG Köln PM v. 3.4.2012
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