05.07.2016

Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum ist unzulässig

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

BGH 25.2.2016, I ZR 238/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben beide über das Internet neben eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte auch Fahrradanhänger. Die Beklagte hatte im September 2012 auf ihrer Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postanschrift eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer sowie die dafür anfallenden Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz angegeben. Sie verwies außerdem im Impressum auf eine mit dieser Telefonnummer und deren Kosten identische Telefaxnummer. Ein Kontaktformular im Internet stellte die Beklagte den Nutzern nicht zur Verfügung.

Die Klägerin sah in dem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, als Anbieterin von Telemediendiensten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ihr zu ermöglichen. Sie beantragte deshalb, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen.

LG und OLG gaben der Klage antragsgemäß statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht war im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 u. 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zusteht. Nach der nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretene Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt sich der Klageanspruch aus § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. In der Sache hat sich dadurch nichts geändert.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar. Die Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der Art. 5 Abs. 1c der Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzt, dienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und dabei auch dem Verbraucherschutz. Der Umstand, dass die Informationspflichten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer - Verbraucher und Unternehmer - bestehen, steht dem nicht entgegen. Sie stellen daher Markverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar.

Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Und dies war vorliegend der Fall.

Die Beklagte ist schließlich Dienstanbieter i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG und bei ihrem Internetangebot handelt es sich um einen geschäftsmäßigen, gegen Entgelt angebotenen Telemediendienst i.S.v. § 5 Abs. 1 TMG, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründet. Die Beklagte hat neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation entspricht. Die ihr eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genügte jedenfalls nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die mit einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs nämlich entgegen. Dies ergab die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und des Art. 5 Abs. 1c der Richtlinie 2000/31/EG.

Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Denn über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten können den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten. Ein Dienstanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme bzw. über Telefax ermöglicht, darf außerdem hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

Linkhinweise:

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