24.04.2017

Land Berlin muss kommerziellen Betrieb der Domain www.berlin.com hinnehmen

Das Land Berlin kann den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern, die Domain www.berlin.com zu betreiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handelt.

LG Berlin 27.2.2017, 3 O 19/15
Der Sachverhalt:
Das klagende Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Der Kläger nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch, und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des KG vom 15.3.2013 verurteilt, die Internet-Domain www.berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen.

Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein sog. Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: "Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin". Der Kläger begehrt mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, u.a. welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt hat, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung zum KG einlegen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat sich durch das Betreiben der Webseite nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar ist auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Es bestehen jedoch vorliegend schon Zweifel daran, dass die Beklagte diesen Namen gebraucht. Es ist demgegenüber vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nennt. Hierdurch wird die Funktion des Namens, nämlich eine Identität zu bezeichnen, nicht beeinträchtigt. Aufgrund des Disclaimers ist für jeden Benutzer, der die Seite öffnet, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben wird.

Im Übrigen kann ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben werden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain ("berlin") auf einen Namen verweist, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens "Berlin" identifiziert wird (sog. Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain ("com") ist nicht länderbezogen und enthält keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger steht.

Zudem hat die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin sucht, wird die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt. Diese geben bei der in ihren Trefferlisten meistens an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handelt. Die Seite "berlin.com" erscheint dagegen entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es wird darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des KG Berlin veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
KG Berlin PM Nr. 20 vom 20.4.2017
Zurück