29.08.2014

Nürburgring GmbH i.E. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Bezeichnung "Rock am Ring"

Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung "Rock am Ring" ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel "Rock am Ring" zu.

OLG Koblenz 29.8.2014, 6 U 850/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten seit Pfingsten 1985 - mit Ausnahme der Jahre 1989/1990 - am Nürburgring ein jährliches Musikfestival unter der Bezeichnung "Rock am Ring" durchgeführt. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH, der MaMa Concerts Konzertagentur GmbH, deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Marek Lieberberg war, und der Firma Hoffmann Konzerte. Nach der Trennung von Marek Lieberberg und MaMa Concerts organisierte die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG das Festival. Im Jahr 1993 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "Rock am Ring" für Konzertereignisse zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG.

In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH i.E. mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt. Die künftige Betreiberin des Nürburgrings, die Capricorn Nürburgring GmbH, verlautbarte im Frühjahr 2014, ab 2015 seien jährliche Rockfestivals am Nürburgring in Kooperation mit anderen Konzertveranstaltern unter der Bezeichnung "Grüne Hölle - Rockfestival am Nürburgring" geplant.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Nürburgring GmbH i.E. geltend, bereits vor der Markeneintragung zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG im Jahr 1993 sei ein Werktitelrecht für das Konzertfestival "Rock am Ring" entstanden. Dieses stehe einer aus beiden Parteien bestehenden GbR zu und könne daher nicht allein von der Marek Lieberberg Konzertagentur genutzt werden.

Das LG gab dem Verfügungsbegehren der Nürburgring GmbH i.E. weitgehend statt. Erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Verhandlungstermin vor dem LG wandten die Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH und des dritten Mitveranstalters des ersten Festivals ein, dass bereits im Jahr 1985 in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vereinbart worden sei, dass die Bezeichnung "Rock am Ring" allein der MaMa Concerts GmbH zustehen müsse.

Infolgedessen hob das OLG im Berufungsverfahren die Vorentscheidung auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nürburgring GmbH i.E. kann ihr Begehren im Wege einer Hauptsacheklage weiterverfolgen.

Die Gründe:
Die nachträglich belegte Vereinbarung begründete ein alleiniges Recht der Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung "Rock am Ring". Die im Berufungsverfahren erstmals zu berücksichtigende Einigung der Parteien ist zudem wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden können. Infolgedessen konnte es offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen ist. Die Berechtigung aus der Vereinbarung war von der MaMa Concerts GmbH auf die Marek Lieberberg Konzertagentur übergegangen.

Marek Lieberberg hatte sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anlässlich der Trennung von MaMa Concerts mit seinem früheren Mitgesellschafter dahingehend verständigt, dass jeder Gesellschafter "seine" Künstler und Veranstaltungen weiter betreuen sollte. Eine solche einvernehmliche Auseinandersetzung impliziert in der Regel, dass etwaige Rechte aus Verträgen des zuvor gemeinsam geführten Unternehmens auf die sich trennenden Teilhaber übergehen, um diesen eine rechtlich abgesicherte Fortführung der "eigenen" Veranstaltungen zu ermöglichen.

Die im Jahr 1985 zur Berechtigung an dem Werktitel "Rock am Ring" getroffene Abrede war später auch nicht abgeändert worden. Den in den Jahren 2003 und 2007 getroffenen Kooperationsvereinbarungen war keine Erweiterung der Rechte der Nürburgring GmbH zu entnehmen, da diese ausschließlich die Aufrechterhaltung des gegebenen Rechtsstandes unter Absicherung der weiteren Zusammenarbeit während der Vertragslaufzeit bezweckt hatten.

OLG Koblenz PM v. 29.8.2014
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