30.10.2015

OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirmangebote im Internet

Enthält das auf einer Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, so ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Die Produktabbildung kann in einem solchen Fall nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhaben.

OLG Hamm 4.8.2015, 4 U 66/15
Der Sachverhalt:
Die beklagte Firma stammt aus Hessen. Sie unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum Verkaufspreis von ca. 135 € hatte sie dort Sonnenschirme angeboten und ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten präsentiert. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehörten.

Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und forderte von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots. Das LG gab der einstweiligen Verfügung der Klägerin statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch fand seine Grundlage in § 8 Abs. 1 S. 1, § 3, § 5 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 UWG. Die beanstandete Werbeaussage des Internetangebotes der Beklagten war zu untersagen. Die Aussage war irreführend, da sie den unzutreffenden Eindruck erweckte, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.

Bei Internetangeboten hat insbesondere eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt. Dies liegt daran, da die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen wird. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise auch hier abzustellen war, ist grundsätzlich am Erwerb eines Produktes interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig ist.

Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar waren, konnte ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten nur so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitigte die Irreführung des Verbrauchers nicht. Denn die Produktabbildung war als Blickfang herausgestellt und konnte nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhaben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
OLG Hamm PM v. 29.10.2015
Zurück