16.12.2011

Post-Werbesendung darf redaktionelle Beiträge enthalten

Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Die Deutsche Post AG ist - ungeachtet der Beteiligung der KfW (30,5 Prozent) - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse.

BGH 16.12.2011, I ZR 129/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 Prozent die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen.

Kläger sind der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Sie wenden sich mit ihrer auf das UWG gestützten Klage dagegen, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge in der Werbesendung der Beklagten ist nicht wettbewerbswidrig.

Die Beklagte ist nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 Prozent reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus.

In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 198 vom 16.12.2011
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