07.04.2015

PUDEL statt PUMA: Parodie einer bekannten Marke kann unzulässig sein

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie (PUDEL statt PUMA) an seine Marke anlehnt. Der Andere profitiert in einem solchen Fall von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

BGH 2.4.2015, I ZR 59/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird vorwiegend auf Sportbekleidung verwendet.

Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht. Sie ist seit Anfang 2006 u.a. für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert.

Die Klägerin sah in der Eintragung der Marke des Beklagten eine Verletzung ihres Markenrechts. Das LG gab der Klage zur Einwilligung des Beklagten in die Löschung seiner Marke statt. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück. Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die beiden Zeichen sind sich trotz der unübersehbaren Unterschiede i.S.d. Markenrechtes einander ähnlich. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Dennoch nutzt der Beklagte mit seinem Zeichen (PUDEL) die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin (PUMA) i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke konnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte mussten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 50 vom 2.4.2015
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