03.03.2015

Telekom-Mitarbeiter dürfen ohne entsprechenden Auftrag nicht für Konkurrenten (hier: EWE TEL) auftreten

Das OLG Oldenburg hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen. Insbesondere dürfen Mitarbeiter der Telekom nicht im Namen der EWE TEL beim Kunden auftreten und wahrheitswidrig behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren.

OLG Oldenburg 20.2.2015, 6 U 209/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die Telekom Deutschland GmbH sowie die EWE TEL GmbH und das Verfahren betrifft einen ein zwischen ihnen streitigen Vorfall aus dem Februar 2014: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben.

Er führte einen sog. Speedtest durch und stellte fest, dass der Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s arbeitete. Der Werber soll darüber hinaus der Kundin erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Internetverbindungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines "Call & Surf Comfort"-Vertrages mit der Telekom, der eine Internetverbindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag. Die EWE TEL wendet sich gegen das Vorgehen des Werbers wendete mit einer einstweiligen Verfügung.

Das LG gab dem Unterlassungsbegehren weitgehend statt. Die Berufung der Telekom hatte vor dem OLG nur in geringen Umfang Erfolg. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Es wird der Telekom untersagt, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren. Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil wurde der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht.

Die Telekom muss im vorliegenden Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen. Dieser hat sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen: So hat er wahrheitswidrig behauptet, dass er als Mitarbeiter der Telekom im Auftrag der EWE TEL komme und sich Nachbarn über zu langsame Internetverbindungen beschwert hätten. Ferner war auch die Ankündigung falsch, die Telekom plane in dem Wohnviertel der Kundin die Digitalisierung der Internetleitungen und damit eine Beschleunigung der Verbindung.

OLG Oldenburg PM vom 3.3.2015
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