01.07.2013

Unzulässige Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen"

Die Werbung für Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" ist unzulässig, wenn die Werbung sich nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht. Das OlympSchG verstößt durch die ausschließliche Zuweisung der Verwertungsrechte der olympischen Zeichen an das NOK und das IOC nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellte auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der übrigen Marktteilnehmer dar.

Schleswig-Holsteinisches OLG 26.6.2013, 6 U 31/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt u.a. Kontaktlinsen. Während der Olympischen Spiele in Peking 2008 warb sie im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise". Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte auf, diese Werbung zu unterlassen. Die Beklagte unterzeichnete die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden waren. Sie verteidigte sich u.a. damit, dass die Art ihrer Werbung zulässig gewesen sei.

Die Klage war erfolgreich. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Abmahnung wegen unzulässiger Werbung war berechtigt, so dass der Kläger von der Beklagten die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen konnte.

Der klagende Deutsche Olympische Sportbund e.V. ist Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die Verwendung der Begriffe "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" in der Werbung der Beklagten verstieß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OlympSchG. Ziel des im Jahr 2004 in Kraft getretenen Gesetzes war die Schaffung eines rechtlichen Schutzes der olympischen Ringe und der olympischen Bezeichnungen zu Gunsten der olympischen Organisationen. Das IOC hatte zu erkennen gegeben, dass es die Olympischen Spiele künftig nur noch in ein Land vergeben werde, das den entsprechenden Schutz zu ihren Gunsten gewährleiste. Dem hat der Gesetzgeber mit dem OlympSchG Rechnung getragen und jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Die Werbung der Beklagten nutzte das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung ihrer Ware. Maßgeblich für diese Bewertung war der Gesamteindruck der Werbung beim Verbraucher. Dieser ging über die Werbung mit einem bloßen Aufmerksamkeit-Erregen durch Verwendung des Begriffs "Olympia" und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus. Die olympischen Bezeichnungen wurden vielmehr zur Beschreibung des Angebotsinhalts eingesetzt. Schon der Blickfang "Olympia-Rabatt" ging im Zusammenhang des Textes über den zeitlichen Hinweis hinaus. Preise, mit denen man auf Siegeskurs ist, müssen Spitzenpreise sein. Wenn die Preise olympisch sind, handelt es sich um ein Preis-Leistung-Verhältnis der Spitzenklasse.

Das OlympSchG kann letztlich auch als verfassungsgemäß angesehen werden. Das Gesetz verstößt durch die ausschließliche Zuweisung der Verwertungsrechte der olympischen Zeichen an das NOK und das IOC nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG und stellt auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der übrigen Marktteilnehmer dar (Art. 5, 12, 14 GG).

Schleswig-Holsteinisches OLG PM v. 28.6.2013
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