21.02.2017

Verbraucherdarlehen: Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

Die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag ist unzureichend deutlich formuliert, wenn sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Ob der Verbraucher die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit dem Kreditinstitut stillschweigend richtig dahin verstanden hat, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich, da er zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren ist.

BGH 21.2.2017, XI ZR 381/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Beklagten im Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Beklagten und die Kläger - alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend - die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die u.a. folgenden Passus enthielt:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden".

Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. rd. 4.600 € abhängig. Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21.10.2014 "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung" ab. Sie entrichteten die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21.11.2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

AG und LG wiesen die auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung nach den im Recht der AGB geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

Die Aufhebungsvereinbarung hindert einen anschließenden Widerruf im Übrigen nicht. Das LG wird nun im zweiten Rechtsgang anhand der vom BGH in seinen Entscheidungen vom 12.7.2016 (XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15) niedergelegten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 19 vom 21.2.2017
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