21.10.2015

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von zwei bis vier Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Ein solches Lockangebot soll den Kunden in wettbewerbswidriger Weise animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten.

OLG Hamm 11.8.2015, 4 U 69/15
Der Sachverhalt:
Die klagende Firma aus Niederbayern und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops u.a. Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 hatte der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis angeboten, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit ca. zwei bis vier Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnten Kaufinteressenten die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen.

Im Auftrag der Klägerin bestellte ein in Düsseldorf ansässiger Rechtsanwalt daraufhin im Online-Shop des Beklagten zu Testzwecken ein Elektrofahrrad des oben genannten Modells und einer bestimmten Rahmengröße. Daraufhin teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin sah in dem Internetangebot des Beklagten eine unzulässige Lockvogelwerbung und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG sprach der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung Recht zu. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Internetangebot des Beklagten verstieß gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen kann, ist es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gilt auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden soll. Dieses Verbot hat der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt.

Der Beklagte hatte das nachgefragte Elektrofahrrad nicht vorrätig und konnte es auch nicht kurzfristig beschaffen. Mit dem Hinweis darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien, wurde der Kunde gerade nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Der Hinweis war vielmehr so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren - wenn auch nur wenige - verfügte. Der Hinweis sollte nach Ansicht des Gerichts den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten.

Den Beklagten entlastete diesbezüglich auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten hatte. Schließlich war auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar.

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OLG Hamm PM v. 21.10.2015
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