22.08.2014

Versicherung zahlt bei arglistigem Verhalten nicht

Schildert der Versicherungsnehmer den Sachverhalt, der zu Entstehung eines Schadens geführt hat, bewusst falsch, um - von ihm erwartete - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu vermeiden, so haftet der Versicherer nicht für den Schaden. Der Versicherungsnehmer verletzt damit arglistig seine vertragliche Pflicht, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist.

OLG Oldenburg 23.7.2014, 5 U 79/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung ab. Im Mai 2013 erwärmte er in der Küche seiner im Obergeschoss liegenden Wohnung Essen auf dem Cerankochfeld seines Elektroherdes. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse der Erdgeschosswohnung. Aus Unachtsamkeit ließ er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld stehen. Das Fett entzündete sich und es entstand eine starke Rauchentwicklung.

Diese bemerkten der Kläger und seine Ehefrau erst knapp drei Stunden später. Der Kläger begab sich daraufhin in die Obergeschosswohnung, nahm den Topf vom Herd, lüftete die Wohnung und verständigte vorsichtshalber die Feuerwehr. Die starke Wärme- und Rauchentwicklung verursachte in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der Schäden von insgesamt knapp 20.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden.

Der Kläger hat arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Konkret hat der Kläger den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Sowohl in der Schadenanzeige als auch in der Verhandlungsniederschrift gegenüber dem Schadenregulierer hat er angegeben, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden, obwohl er tatsächlich vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Der Kläger war sich bereits unmittelbar nach dem Vorfall darüber im Klaren, dass er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld unbeaufsichtigt hat stehen lassen und dass das Fett sich im weiteren Verlauf entzündet hat. Dieses Geschehen hat der Kläger dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer gegenüber verschwiegen. Tatsächlich hat er ihnen vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein.

Auf diesem Weg hat er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um - von ihm befürchtete - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auszuräumen. Dabei hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Beklagten zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Anders lässt sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer nicht erklären.

OLG Oldenburg PM vom 15.8.2014
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