16.12.2014

Ware "Papier für Kopierzwecke" und Waren "Printmedien/Druckschriften" nicht ähnlich

Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Annahme, zwischen den in Rede stehenden Waren bestehe ein funktionaler Zusammenhang, liegt fern.

BGH 3.7.2014, I ZB 77/13
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin wurde im September 2009 die Wort-Bild-Marke "ZOOM" - versehen mit einem kleinen Dreieck rechts oben neben dem M - u.a. für die Waren Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien eingetragen. Die Eintragung wurde im Oktober 2009 veröffentlicht.

Gegen diese Eintragung erhob die Widersprechende aus ihrer im März 1999 für die Waren Papier für Schreib-, Kopier- und Bürozwecke eingetragenen Wortmarke "ZOOM" Widerspruch. Die Markeninhaberin erhob die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke bis auf die Ware "Papier für Kopierzwecke".

Das Deutsche Patent- und Markenamt löschte die angegriffene Marke für die genannten Waren. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wies das BPatG den Widerspruch zurück. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das BPatG hat eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ohne Rechtsfehler verneint.

Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass danach keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den hier in Rede stehenden Marken besteht, weil die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigende Ware "Papier für Kopierzwecke" und die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" einander nicht ähnlich sind. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, für die Ähnlichkeit der Waren "Papier für Kopierzwecke" und "Druckschriften, Druckerzeugnisse" spreche der funktionale Zusammenhang dieser Produkte. Papier sei zwingende Voraussetzung für die Erstellung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien".

Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit ist allerdings insbesondere der Verwendungszweck der Waren von Bedeutung; in diesem Zusammenhang kann ihre Eigenart als einander ergänzende Waren eine maßgebliche Rolle spielen. Für den Verkehr liegt im Allgemeinen die Annahme nahe, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können. Die Annahme, zwischen den hier in Rede stehenden Waren bestehe ein solcher funktionaler Zusammenhang, liegt allerdings fern.

Die Widerspruchsmarke genießt keinen Schutz für die Ware "Papier" schlechthin; vielmehr kann sie allein Schutz für die Ware "Papier für Kopierzwecke" beanspruchen. Der Verwendungszweck der Ware "Papier für Kopierzwecke" ist im Unterschied zum Verwendungszweck der Ware "Papier" von vornherein beschränkt. Das BPatG hat nicht festgestellt, dass ein Hersteller von Printmedien für die Herstellung seiner Druckschriften und Druckerzeugnisse und insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern in der Regel Kopierpapier verwendet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kopierpapier wie die Rechtsbeschwerde geltend macht regelmäßig für die Produktion von Printmedien verwendet wird und einen erkennbaren und wertbildenden Bestandteil der produzierten Printmedien bildet.

Die Rechtsbeschwerde macht weiter vergeblich geltend, die einander gegenüberstehenden Waren ergänzten sich auch insoweit, als das von der Widerspruchsmarke beanspruchte "Papier für Kopierzwecke" dazu eingesetzt werden könne, die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" ganz oder teilweise zu vervielfältigen. Daraus ergibt sich kein rechtserheblicher Berührungspunkt dieser Waren.

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