30.07.2014

Werbeaussage "unternehmenseigene Server" in einem "eigenen Rechenzentrum" ist wörtlich zu nehmen

Für die Kunden eines Internet-Dienstleisters ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht.

OLG Düsseldorf 3.6.2014, I-20 U 66/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhält einen Internetauftritt, in dem er u.a. die Leistungen Webdesign und Webdeveloping sowie Mitarbeiterschulungen anbietet. Die Beklagte bietet kleinen und mittelständischen Kunden im Rahmen von Internetsystemverträgen die umfassende Betreuung ihres Internetauftritts einschließlich Erstellung und Hosting an. Ihre Leistungen bewarb sie mit der Aussage, das Hosting aller Websides der Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server. Die Beklagte selbst verfügt allerdings über kein Rechenzentrum. Das von ihr genutzte Rechenzentrum gehört einer 90-prozentigen Tochtergesellschaft im Ausland.

Der Kläger hielt die Werbung der Beklagten für unwahr und irreführend. Er klagte auf Unterlassung. Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Es war der Ansicht, es fehle am erforderlichen Wettbewerbsverhältnis. Hierfür genüge das bloße Bereithalten einer Website, über die seit Juni 2011 kein Geschäft mehr erfolgt sei, nicht. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Aussagen "unternehmenseigene Server" in einem "eigenen Rechenzentrum", aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Der Kläger ist Mitbewerber der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt der Versuch des Absatzes gleichartiger Dienstleistungen, soweit dieser geeignet ist, den Absatz des anderen Unternehmers zu beeinträchtigen oder von diesem beeinträchtigt zu werden, also ernsthaft ist. Ein Absatzerfolg ist hierfür nicht erforderlich. Dass der Kläger die Leistung Hosting hier nicht selbst erbringt, stellte das Wettbewerbsverhältnis nicht in Frage. Beide Parteien stehen sich auf dem Gebiet der Entwicklung und Gestaltung der Internetauftritte als Wettbewerber gegenüber, wobei als Verkaufsargument für diese Leistungen dienende zusätzliche Erbringung des Hostings durch Beklagte selbst gerade streitgegenständlich war.

Das Handeln der Beklagten war auch unlauter. Gem. § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Die Werbeadressaten verfügen in ihrer Mehrzahl über keine fachspezifischen Kenntnisse. Die Aussage ist nicht anders zu beurteilen als eine, die sich an Allgemeinheit richtet. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung ist der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage.

Die Aussage "unternehmenseigene Server" in einem "eigenen Rechenzentrum" wird insofern dahingehend verstanden, dass das Rechenzentrum von der Beklagten selbst unterhalten wird. Die Beklagte ist jedoch nicht Betreiberin des Rechenzentrums. Unerheblich war, dass das von ihr genutzte Rechenzentrum von einem Tochterunternehmen unterhalten wird. Denn für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

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