17.11.2014

Werbung mit "olypmischen Preisen" und "Olympia-Rabatt" ist erlaubt

Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur in Fällen erfüllt, in denen durch Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt, weshalb die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche nicht ausreicht.

BGH 15.5.2014, I ZR 131/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund e.V. Er mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.9.2008 ab, weil sie auf der Internetplattform www.n .de mit den Angaben "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" für Kontaktlinsen geworben hatte. Die Beklagte gab die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit einer geringfügigen, vom Kläger akzeptierten Änderung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. rund 1.641 € zu begleichen.

Das LG wies die Zahlungsklage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot. Das Berufungsgerichte hatte die Abmahnung aber zu Unrecht wegen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG für berechtigt gehalten.

Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG verstoßen. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft einen zu weiten Schutzumfang dieser Norm angenommen. Gem. § 1 Abs. 3 OlympSchG sind zwar als olympische Bezeichnungen die Wörter "Olympiade", "Olympia" und "olympisch" für sich allein oder in Zusammensetzungen in der deutschen oder einer anderen Sprache geschützt. Insofern hatte das Berufungsgericht aber rechtsfehlerhaft angenommen, § 3 Abs. 2 OlympSchG ziele auf das Verbot einer Werbung, in der die olympischen Bezeichnungen bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven Assoziationen als Werbeträger eingesetzt würden.

Ein gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG verbotener Imagetransfer kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt. Die Prüfung einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der beanstandeten Werbung. Der Kläger hatte sich aber ganz allgemein gegen jede Internetwerbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" gewandt. Er hatte damit die angegriffene Verletzungsform nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung oder den zeitlichen Zusammenhang mit den Olympischen Spielen in Peking 2008 beschränkt und darauf auch nicht zur Konkretisierung ("insbesondere") verwiesen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kam es daher für die Frage, ob die hier in Rede stehende Abmahnung berechtigt war, weder auf eine Verwendung der olympischen Bezeichnungen als Blickfang noch auf ihren Zusammenhang mit der Erwähnung einer Rabatthöhe oder der Beschreibung des Angebotsinhalts an. Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Für die vom OLG angenommene Differenzierung nach der Art der Assoziationen gibt es indes keine Grundlage.

Da die Sache im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr noch nicht zur Endentscheidung reif war, musste sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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