28.03.2017

Zeichenähnlichkeit trotz längerer Kennzeichnung

Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Für die Feststellung von Verwechslungsgefahr genügt, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen könnte, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden.

LG Hamburg 17.1.2017, 312 O 200/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Mo", die 1999 u.a. für Bekleidungsstücke angemeldet und eingetragen wurde. Ihre Produkte werden in Deutschland über zahlreiche Retail-Stores angeboten und vertrieben, darunter Plattformen wie eBay, Otto und Neckermann.

Auf der Plattform der Beklagten wurden im Februar 2016 unter dem Zeichen "Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz - back to black" Sporthosen angeboten und vertrieben. Im Februar 2016 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte ab. Die Beklagte wies sowohl das Vorliegen einer Markenverletzung als auch die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin i.S.d. § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG verletze. Die weiteren Bestandteile wie "Fitness" und "Herren Hose Fun S schwarz - back to black" seien als rein beschreibende Bestandteile außer Acht zu lassen, so dass sich die Zeichen "Zumba Mo" und "Mo" gegenüber stünden. Das Zeichen "Zumba" sei nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Verhältnis zur Marke der Klägerin auszuschließen, da der Verkehr von einem Zusammenwirken der hinter der Marke bzw. Unternehmensbezeichnung "Zumba" und "Mo" stehenden Unternehmen für die streitgegenständlichen Produkte im Sinne eines Co-Brandings ausgehen werde.

Das LG gab der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz statt. Eine Veranlassung, Fragen des vorliegenden Rechtsstreits dem EuGH vorzulegen, hat das Gericht verneint.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 14 V, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, aus § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 14 Abs. 6 MarkenG und aus §§ 683, 677, 670 BGB sowie aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

Die Beklagte hat das Zeichen der Klägerin ohne Zustimmung der Klägerin benutzt. Es bestand Warenidentität, die Marke "Mo" ist für Bekleidungsstücke eingetragen, die Beklagte hatte Kleidung, nämlich eine Sport- bzw. Jogginghose angeboten. Die Klagmarke "Mo" ist zudem von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Sie ist von Haus aus zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Allein die Kürze des Zeichens bedingt auch keine Schwäche der Kennzeichnungskraft. Die Marke "Mo" hat keinen erkennbaren eigenen Wortsinn und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen.

Das Zeichen "Mo" der Klägerin und die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für die Sporthose "Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz - back to black" sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil "Mo" einander ähnlich. Die Wortmarke der Klägerin kommt in der Produktbezeichnung der Beklagten vor und hat hier im Gesamteindruck der Bezeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung. Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich. Die Maßgeblichkeit schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Für die Feststellung von Verwechslungsgefahr genügt, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen könnte, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden. Somit behält "Mo" in der langen Kennzeichnung "Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz - back to black" und damit auch in der Kurzform "Zumba Fitness Mo" eine selbständig kennzeichnende Stellung und ist Ähnlichkeit der Zeichen zu bejahen.

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