07.01.2016

Zum Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen

Ein in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke enthaltenes Verbot, die Rucksäcke auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, ist zulässig. Ein Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, ist demgegenüber als kartellrechtlich unzulässig anzusehen.

OLG Frankfurt a.M. 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart)
Der Sachverhalt:
Die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben.

Das LG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und erklärte dieses Verbot insgesamt für kartellrechtswidrig, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil teilweise ab. Es erachtete das Internetplattformverbot als zulässig, bestätigte jedoch die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Ein Hersteller von Markenprodukten darf grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiegt das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheint bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller wird damit ein Händler "untergeschoben", mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhält und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss hat.

Die Tatsache, dass der Vertrieb über "Amazon-Marketplace" für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöht, steht dem nicht entgegen. Der Hersteller kann nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden. Der Hersteller missbraucht jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbietet, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies ist zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienen, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten.

Dem Markenimage steht auch nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potenziellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entsteht. Diesem Aspekt kommt - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben werden - keine Bedeutung zu.

Hintergrund:
In dem den Vertrieb von Markenkosmetik betreffenden Parallelverfahren (11 U 96/14 (Kart) )hat das OLG einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob der Hersteller die aufgestellten Kriterien für den Internet-Vertrieb auch diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 22.12.2015
Zurück