19.12.2014

Zur Beweiserleichterung bei einer Spitzenstellungswerbung

Auch bei einer Spitzenstellungswerbung (hier: "Wir zahlen Höchstpreise") besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlte oder jedenfalls angebotene Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder -anfragen in Erfahrung gebracht werden kann.

BGH 3.7.2014, I ZR 84/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Ankauf von Altgold. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass die Beklagte im März 2011 einer der Zeitung mit der Angabe "WIR ZAHLEN HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK!" geworben hatte. Sie forderte die Beklagte gerichtlich u.a. dazu auf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Ankauf von Altedelmetallen mit "Höchstpreise für Ihren Schmuck" zu werben, wenn tatsächlich keine "Höchstpreise für Ihren Schmuck" bezahlt werden.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Zu Recht hatte das OLG angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG nicht zu, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Beklagte entgegen ihrer Werbung tatsächlich keine Höchstpreise zahle.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung lagen bei der Klägerin. Denn auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

Ein solcher Fall lag hier vor. Bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handelte es sich um keine Tatsache, die die Klägerin nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätte aufklären können. Das OLG war zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder -anfragen hätte erfahren können. Der Klägerin war als Wettbewerberin im Bereich des Altedelmetallankaufs die Preisgestaltung auf diesem Markt bekannt. Infolgedessen verfügten die Parteien hinsichtlich der Ermittlung der von Mitbewerbern verlangten Preise über dieselben Möglichkeiten.

Zwar hatte die Klägerin in zweiter Instanz eine Irreführung auch damit begründet, dass die Beklagte vor der Werbung mit "Höchstpreisen" keine vom Verkehr erwartete Marktbeobachtung durchgeführt habe. Dieses von der Klägerin behauptete Verhalten der Beklagten war jedoch nicht vom Klageantrag umfasst, der den Streitgegenstand auf ein Verbot der Werbung mit "Höchstpreisen für Ihren Schmuck" begrenzte, wenn tatsächlich keine solchen Höchstpreise bezahlt werde. Aus Gründen prozessualer Fairness war es nicht geboten, der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, einen auch insoweit sachdienlichen Klageantrag zu stellen. Der zur Frage der Marktbeobachtung gehaltene tatsächliche Vortrag war zu Recht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden.

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