18.10.2013

Zur Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest

Der BGH sich im Streit um die Löschung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest mit der Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Marke befasst. Dabei hat der BGH entscheiden, dass eingeholte Meinungsforschungsgutachten (43 Prozent der Befragten sahen in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen) für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht.

BGH 17.10.2013, I ZB 65/12
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest. Diese auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Marke wurde 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt u.a. für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen. Im Jahr 2006 beantragte der Axel Springer Verlag die Löschung der Marke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Löschungsantrag statt und ordnete die Löschung der Marke an. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hob das BPatG die Löschungsanordnung auf. Der BGH verwies die Sache nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Das BPatG hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.

Im Gegensatz zum BPatG ist aber davon auszugehen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43 Prozent der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen - dies reicht für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht aus.

Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, ist zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des BPatG über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichen demgegenüber für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens - als normalerweise zuverlässigstes Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke - entgegensteht.

Die Sache war an das BPatG zurückzuverweisen, um weitere Feststellungen zu treffen. Insbes. ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 175 vom 18.10.2013
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