19.05.2017

Zur Verdrängung der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB durch Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB als speziellere Regelung bzgl. § 358 BGB

Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB bzgl. § 358 BGB nur, soweit § 358 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 geändert worden ist.

BGH 4.4.2017, II ZR 179/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger beteiligte sich im Mai 1998 über einen Treuhandvertrag mit der C-Steuerberatungsgesellschaft-mbH mit 150.000 DM an der Beklagten, einem Immobilienfonds in Form einer GbR. Seine Einlageverpflichtung finanzierte er durch ein bei der G-Bank aufgenommenes Darlehen.

Im Oktober 2011 widerrief der Kläger gegenüber der Treuhänderin und der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beklagten seine Beteiligungserklärung. Mit der G-Bank schloss er in der Folgezeit einen Vergleich. Der Kläger nimmt die Beklagte, gestützt auf den Widerruf seiner Beteiligungserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsanspruchs und Auszahlung des zu ermittelnden Abfindungsguthabens in Anspruch.

Das LG gab der Klage durch Teilurteil statt und verurteilte die Beklagte zur Auskunft. Das OLG wies die Berufung der Beklagten - unter Abänderung des Berechnungsstichtags - zurück. Auf die Rechtsmittel der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da die Rückabwicklung der Verträge nach dem Widerruf des Klägers einschließlich der von ihm hierfür begehrten Auskunft allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin zu erfolgen hat.

Auf die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des Klägers ist entgegen der Annahme des OLG § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. anzuwenden. Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nur, soweit § 358 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 (OLGVertrÄndG) geändert worden ist. Nach der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von November 2001 sind auf Dauerschuldverhältnisse, auch wenn sie vor dem Jahr 2002 begründet wurden, ab Januar 2003 die Regelungen des BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Bei der mittelbaren Fondsbeteiligung des Klägers handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis i.S.v. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist als ein solches Dauerschuldverhältnis einzuordnen. Für die mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder gilt nichts anderes.

Für die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des Klägers nach dessen Widerrufserklärung vom 13.10.2011 ist demnach gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB die Verbundregelung des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. maßgeblich. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag des Klägers bilden ein verbundenes Geschäft; und der Kläger hat seine auf Abschluss des Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Darlehensvaluta ist bereits an die Beklagte geflossen. Der Anwendung von § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. steht entgegen der Auffassung des OLG auch die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zum OLGVertrÄndG nicht entgegen, wonach u.a. § 358 BGB in der seit dem 1.8.2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte einschließlich ihrer Rückabwicklung anzuwenden ist, die nach dem 1.8.2002 abgeschlossen worden sind.

Zwar ist Art. 229 § 9 EGBGB für die dort genannten Vorschriften lex specialis zu Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Das gilt jedoch nur, soweit das OLGVertrÄndG die genannten Vorschriften auch geändert hat. Art. 229 § 9 EGBGB soll sicherstellen, dass die durch das OLGVertrÄndG geschaffenen inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2002 entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden. Dass die Überleitungsvorschrift darüber hinaus auch ein "Wiederaufleben" der noch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 (bzw. 1.1.2003) geltenden (alten) Regelungen für Verbraucherverträge bewirken soll, lässt sich weder ihrem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen.

Die hier maßgeblichen Regelungen des § 358 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3 BGB a.F. haben durch das OLGVertrÄndG keine Änderung erfahren. Nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. erfolgt die Rückabwicklung des Verbundgeschäfts, wenn die Darlehensvaluta - wie hier - dem Unternehmer bereits zugeflossen ist, sowohl bei Widerruf des Darlehensvertrages als auch bei Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des Unternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist. Da dem Kläger infolge des in § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. angeordneten Schuldnerwechsels kein (Rückabwicklungs-)Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens zusteht, kann er sie auch nicht auf Auskunft über die Höhe dieses Guthabens in Anspruch nehmen.

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