24.02.2012

Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG

Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das BPatG nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind. Aus der nicht ausdrücklich erfolgten Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Schriftstücks ergibt sich nicht, dass das Gericht den Inhalt dieses Schreibens nicht in seine Prüfung einbezogen hat.

BGH 27.10.2011, I ZB 23/11
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Löschung der im November 2007 für den Markeninhaber für die Waren "Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Motorräder und Teile der vorgenannten Waren, u.a. Motoren, Getriebe, Karosserien, Chassis, Stoßdämpfer, Bremsen, Räder, Sitze, Lenkräder, Scheibenwischer, Stoßstangen, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Schiebedächer, Scheiben" eingetragenen Wortmarke "Simca" beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Löschungsantrag zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die sie auf die Anordnung der Löschung für folgende Waren beschränkt hat: "Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge, Karosserien und Chassis als Teile dieser Waren." Die Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem BPatG ohne Erfolg.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Verfahren vor dem BPatG verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung zu bescheiden.

Die Rechtsbeschwerde rügt, das BPatG habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die angegriffene Marke sei in Art einer Hinterhalts- oder Spekulationsmarke angemeldet worden. Dem Markeninhaber sei es darum gegangen, sich von der Antragstellerin auf erpresserische Weise seine Tätigkeit "vergolden" zu lassen. Dies mache die Antwort des Markeninhabers vom 17.3.2008 auf die Abmahnung der Antragstellerin deutlich. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin. Das BPatG hat den Vortrag der Antragstellerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann sich daraus ergeben, dass der Anmelder ein Zeichen ohne eigene Benutzungsabsicht als Marke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Davon kann auch bei einer Markenanmeldung zu Spekulationszwecken auszugehen sein. Auf den Einsatz der angegriffenen Marke zu dem Zweck, die Antragstellerin zu behindern, ist das BPatG vorliegend eingegangen.

Es hat jedoch angenommen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Anhaltspunkte nicht ausreichen anzunehmen, dass die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers erfolgt ist. Bei seiner Beurteilung hat das BPatG die Indizien herangezogen, die gegen eine unlautere Behinderung der Antragstellerin sprechen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des Schreibens des Markeninhabers vom 17.3.2008 auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es den Inhalt dieses Schreibens nicht in seine Prüfung einbezogen hat.

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