18.12.2013

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten gem. § 205 Abs. 6 S. 1 VVG setzt nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten voraus. Um das Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 S. 2 VVG, dass Kündigungen nur wirksam werden, wenn die versicherten Personen von der jeweiligen Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

BGH 18.12.2013, IV ZR 140/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen, in die zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1.1.2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 € auf 397,91 € mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31.12.2011.

Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass die Kündigung erst wirksam werde, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe. Der Kläger forderte daraufhin seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Allerdings erklärte er sich zu einer Kostenübernahme bereit. Sodann kündigte der Sohn zunächst an, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit aber weder einen neuen Krankenversicherungsvertrag noch erklärte er die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten im eigenen Namen.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31.12.2011 erloschen ist. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgte, blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Ein Versicherungsnehmer muss im Fall der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen führen.

Durch § 205 Abs. 6 S. 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären.

Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 S. 2 VVG, dass Kündigungen nur wirksam werden, wenn die versicherten Personen von der jeweiligen Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Durch diese Fortsetzung genügt der Mitversicherte zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. Demgegenüber ist der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung i.S.d. § 205 Abs. 6 S. 1 VVG abzuschließen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 208 vom 18.12.2013
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