09.10.2014

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks

Bei der Bezeichnung "Energy & Vodka" handelt es sich nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotene Angabe, da mit ihr weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Es wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen; in einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll.

BGH 9.10.2014, I ZR 167/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "Energy & Vodka" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7 Prozent aus Wodka und zu 73,3 Prozent aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10 Prozent. Der klagende Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sieht in der Bezeichnung des Getränks "Energy & Vodka" einen Verstoß gegen Verordnungen der EU. Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt; es sah die Bezeichnung "Energy & Vodka" als nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung) an und nahm einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung an. Die Angabe "Energy & Vodka" suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10 Prozent sei die Angabe deshalb unzulässig.

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des LG zurück.

Die Gründe:
Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "Energy & Vodka" des Getränks der Beklagten ist keine Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung.

Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "Energy & Vodka" wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll.

Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Die Bezeichnung "Energy & Vodka" verstößt auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der EU bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen. Das schließt aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 141 vom 9.10.2014
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