26.01.2017

Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen (hier: ARD Buffet). Die Rundfunkanstalt greift damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken ein und verschafft dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb.

BGH 26.1.2017, I ZR 207/14
Der Sachverhalt:
Der klagende Bauer Verlag verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1), der Südwestrundfunk, ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der ARD. Die Beklagte zu 2) ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste".

Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2) hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1) zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 S. 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Bei § 11a Abs. 1 S. 2 RStV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 S. 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.

Aus § 11a Abs. 1 S. 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liegt nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.

Aus § 11a Abs. 1 S. 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft.

Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2) dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1) zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen. Der BGH konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 12 vom 26.1.2017
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