02.12.2016

Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln ist zulässig. Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber, so dass die Einhaltung dieser Regeln von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden kann.

BGH 1.12.2016, I ZR 143/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt; der Verzicht auf die Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.

Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 S. 3 SGB V und § 61 S. 1 SGB V sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gem. § 33 Abs. 8 SGB V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht - wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 216 vom 1.12.2016
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