23.09.2014

Bambusanpflanzung kann Hecke darstellen

Die Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann i.S.d. Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist. Ein Drahtzaun ist ein Zaun aus Maschendraht o.Ä. (dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall), der kaum Schatten wirft.

OLG Karlsruhe 25.7.2013, 12 U 162/13
Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger trug vor, dass die Ehefrau des Beklagten im April 2004 Bambus der Gattung Phyllostachys habe anliefern lassen. Dieser sei auf dem Grundstück des Beklagten durch eine Gartenbaufirma innerhalb einer angelegten Rhizomsperre an sein Grundstück angrenzend eingepflanzt worden. Der Kläger war der Ansicht, die Anpflanzung stelle eine Hecke i.S.d. Nachbarrechts dar. Der Bambus sei zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzt und überdies zu kürzen. Die Hecke aus Bambus verursache eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers, da die Sicht erheblich beeinträchtigt werde und bei Feuchtigkeit und Schneefall der Bambus sich deutlich über die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers neige.

Außerdem überschreite der an der Grenze des Grundstücks des Beklagten zum Grundstück des Klägers errichtete Metallgitterzaun die zulässige Höhe von 150 cm bei weitem und erscheine zudem bei seitlichem Augenschein als grün glänzende Wand. Der Zaun sei entweder zu entfernen oder - soweit er die zulässige Höhe überschreite - zu kürzen. Der Beklagte trug vor, bei der Bambusanpflanzung handle es sich nicht um ein Gehölz i.S.d. NRG, weshalb sie auch keine Hecke darstelle.

Das LG hat den Beklagten zur teilweisen Entfernung, im Übrigen zum Rückschnitt der Bambushecke auf eine Höhe von 1,80 m sowie zur Kürzung des Metallgitterzauns auf eine Höhe von 150 cm verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten weitestgehend abgewiesen.

Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückschnitt der Bambushecke auf eine Höhe von 1,80 m gem. § 12 Abs. 3 NRG.

Das LG war zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bambusanpflanzung um eine Hecke i.S.v. § 12 NRG handelt. Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird.

Dem stand nicht entgegen, dass Bambus nach den Begrifflichkeiten der Botanik den Gräsern zuzuordnen ist. Der Begriff des "Gehölzes" i.S.d. Definition einer Hecke ist nicht auf solche Pflanzen beschränkt, die auch biologisch exakt als "Gehölz" einzuordnen sind. Maßgeblich für den Begriff der Hecke ist vielmehr das äußere Erscheinungsbild - insbesondere die Geschlossenheit - der Anpflanzung und die vor diesem Hintergrund bestehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück, insbesondere etwa durch Lichtentzug. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt ist allerdings gem. § 12 Abs. 3 NRG dahingehend begrenzt, dass eine Verpflichtung des Beklagten zum Rückschnitt in der Zeit vom März bis Ende September nicht besteht.

Zutreffend war das LG auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch auf Kürzung des Metallgitterzauns auf eine Höhe von 150 cm gem. § 11 Abs. 2 NRG zusteht. Bei einem Metallgitterzaun handelt es sich nicht um einen - von der Höhenbeschränkung ausgenommenen - Drahtzaun i.S.v. § 11 Abs. 2 NRG. Ein Drahtzaun i.d.S. ist ein Zaun aus Maschendraht o.Ä., der kaum Schatten wirft. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 NRG spricht jedoch gegen die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Metallgitterzauns unter die insoweit normierte Ausnahmeregelung. Unter einem Metalldraht ist - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen.

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