02.10.2014

Wohnungsrückgabe: Mieteranspruch auf vorzeitige Rückgabe

Der Mieter ist in der Regel zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache berechtigt, es sei denn, durch eine vorzeitige Leistung würde in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Vermieters eingegriffen. Lehnt der Vermieter ab, gerät er in Annahmeverzug.

LG Bonn 5.6.2014, 6 S 173/13
Sachverhalt:
Der beklagte Mieter hatte mit Schreiben vom 7.11.2011 das Mietverhältnis zum 28.2.2012 gekündigt, womit sich der klagende Vermieter einverstanden erklärte. Der Beklagte informierte den Kläger darüber, dass er am 26.11.2011 ausziehen werde und die Übergabe der Wohnung zwischen 14:00 und 17:00 Uhr erfolgen könne. Unstreitig bot er letztlich am 29.11.2011 dem Vermieter die Wohnungsschlüssel an dessen Haustür an.

Der Kläger lehnte dann allerdings die Annahme der Schlüssel mit der Begründung ab, dass er sich "überfallen gefühlt habe" und dass er auf einem ordnungsgemäßen Übergabetermin habe bestehen wollen. Er habe auch verhindern wollen, dass die Schlüsselentgegennahme als Anerkennung einer fristlosen Kündigung oder als Mietaufhebungsvertrag missverstanden werden würde. Der Vermieter machte restliche Miete und Nutzungsentschädigung (im Hinblick auf eine nach Ablauf der Mietzeit durchgeführte Rücknahme der Wohnung) geltend.

Das AG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG die Entscheidung auf und wies die Klage weitestgehend ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Gründe:
Der Vermieter hat zwar Anspruch auf die (Netto-)Miete bis zur regulären Beendigung des Mietverhältnisses in 2/2012, nicht jedoch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB für den nachfolgenden Zeitraum.

Der Beklagte war gem. § 271 Abs. 2 BGB zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache, also schon vor Vertragsende, grundsätzlich berechtigt; er durfte bereits vor Fälligkeit den Anspruch aus § 546 BGB erfüllen. Der Mieter hat nämlich in der Regel ein Recht zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache, es sei denn, durch eine vorzeitige Leistung wird in die Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen.

Das folgt auch daraus, dass der Mieter, der grundsätzlich zum Gebrauch der Mietsache nicht verpflichtet ist, die Übernahme bei Vertragsbeginn ablehnen kann, ohne in Schuldnerverzug zu geraten. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang der Meinung von Schmidt-Futterer/Streyl, 10. Aufl., § 546 Rz. 77 angeschlossen und sich gegen die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf v. 19.5.1988 - 8 U 163/87; KG v. 6.5.1999 - 8 U 1700/98; OLG Dresden v. 20.6.2000 - 23 U 403/00) und einen Teil der Literaturmeinung . Der Vermieter hatte im vorliegenden Fall keine Umstände dargetan, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen konnten. Er war somit durch eine unberechtigte Weigerung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache in Annahmeverzug geraten.

MietRB
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