08.01.2014

Zur Untervermietung an Touristen durch Wohnraummieter

Die Überlassung einer Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Auch die Tatsache, dass der Mieter dem Untermieter Postvollmacht erteilen soll, lässt erkennen, dass sich die Erlaubnis zur Untermiete nicht auf die Vermietung an Touristen beziehen kann.

BGH 8.1.2014, VIII ZR 210/13
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist seit März 2003 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung der Kläger in Berlin. Im Jahr 2008 hatte der Beklagte von der damaligen Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung erbeten, da er die 42,85 qm Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte ihm eine Erlaubnis zur Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter. In dem Schreiben hieß es weiter: "Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (...) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (...) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten."

Im Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Die Kläger beanstandeten eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnten den Beklagten unter Androhung einer Kündigung ab. Der Beklagte erwiderte, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst; er wolle lediglich eine Deckung der Unkosten durch Leerstand erreichen und betrachte damit die Abmahnung als gegenstandslos. Die Kläger mahnten ihn daraufhin nochmals ab.

Im November 2011 und August 2012 war das Internetangebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin. Der Beklagte berief sich im Prozess unter Beweisantritt darauf, dass er die Vermietung an Touristen nach der Abmahnung unverzüglich eingestellt und die Internetanzeigen gelöscht habe. Das AG gab der Räumungsklage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Klage konnte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden, da der Beklagte war nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war.

Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Außerdem hatte die Vermieterin verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle. Infolgedessen war zu erkennen, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.

Allerdings war die nicht entscheidungsreife Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 4 vom 8.1.2014
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