Steuerberechnung bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Familienstiftung
Die in § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gem. § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
Der Sachverhalt:
Die Eheleute D und B hatten im Jahre 1973 die B-Stiftung errichtet; das der Stiftung übertragene Vermögen stammte dabei zu 69,1 Prozent von D und zu 30,9 Prozent von B. 1995 wurde die B-Stiftung aufgelöst. Erwerber des Stiftungsvermögens waren (als Töchter und Enkelkinder der Stifter) die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 2) bis 10).
Das Finanzamt setzte gegen die Schenkungsteuer fest, wobei es bei der Steuerberechnung jeweils einen Erwerb der Kläger von der B-Stiftung zugrunde legte und einen einzigen Freibetrag von 50.000 DM bzw. 90.000 DM gewährte. Dem Begehren der Kläger, das aus der Aufhebung der B-Stiftung erworbene Vermögen für jeden von ihnen jeweils getrennt i.H.v. 69,1 Prozent als von D und i.H.v. 30,9 Prozent als von B stammenden Erwerb zu behandeln und entsprechend der Anzahl der Stifter für jeden Erwerb jeweils zwei persönliche Freibeträge anzusetzen, folgte das Finanzamt nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und hob die Schenkungsteuerbescheide insoweit auf, als das Finanzamt bei der Steuerberechnung jeweils einen einheitlichen Erwerb von der B-Stiftung zugrunde gelegt und den jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen aus der Auflösung der B-Stiftung nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens aufgeteilt hat. Eine Gewährung mehrerer persönlicher Freibeträge nach § 16 ErbStG ließ es hingegen nicht zu. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin zu 1) - im Hinblick auf die Frage der Freibeträge - hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG ist das bei Aufhebung einer Stiftung von den Anfallberechtigten erworbene Vermögen nicht entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen in zwei Erwerbe aufzuteilen.
Der Regelungsinhalt des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG beschränkt sich auch dann auf die Bestimmung der Steuerklasse für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten, wenn - wie im Streitfall - eine von mehreren Stiftern errichtete Stiftung aufgelöst wird. Entgegen der vom FG vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG keine Rechtsgrundlage dafür, für den nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerbaren Erwerb von der Stiftung im Rahmen der Steuerberechnung eine Aufteilung des Erwerbs entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens von den Stiftern vorzunehmen. Auch bei mehreren Stiftern liegt schenkungsteuerlich nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung - und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter - vor.
Bei der Berechnung der Schenkungsteuer gem. § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG ist für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen. Dabei können bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein; dies entspricht der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG. Ist - wie im Streitfall - für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, ist im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen.
Die Sache war spruchreif. Die gegen alle Kläger ergangenen Steuerfestsetzungen sind, indem das Finanzamt der Berechnung der Schenkungsteuer jeweils nur einen Erwerb der Kläger von der B-Stiftung zugrunde gelegt hat, rechtmäßig. Die Steuerfestsetzungen erweisen sich nicht etwa deshalb als zu hoch, weil zugunsten der Kläger der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG entsprechend der Zahl der Stifter zweifach anzusetzen gewesen wäre. Der Freibetrag wird nach dem Eingangssatz des § 16 Abs. 1 ErbStG jeweils für den "Erwerb" gewährt, wobei die maßgebende Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG zu bestimmen ist. Da im Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nur ein einheitlicher Erwerb des Anfallberechtigten von der Stiftung vorliegt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags.
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