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BVerfG 27.1.2010, 2 BvR 2185/04 u.a.

 

Mindesthebesatz von 200 Prozent für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Die Regelung des § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird.

Der Sachverhalt:
Seit dem 1.1.2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 Prozent zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.

Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Mit dem Verzicht auf die Gewerbesteuer will eine der beiden Gemeinden gezielt einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben schaffen. Hierzu wurde auch eine Gewerbeförderung-AG gegründet, die vor allem mit dem Verzicht auf die Gewerbesteuer als Standortvorteil wirbt.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Bestimmungen des § 1 und des § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG sind mit dem GG vereinbar. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 Prozent für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform.

Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 Prozent verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten bleibt. Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Sie ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im GG als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) gewährleistete und konstitutiv durch Art. 106 Abs. 6 S. 2 und Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG verstärkte kommunale Finanzhoheit. Diese Vorschriften gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbes. keine unentziehbare Befugnis, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu verzichten. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 Prozent für die Gewerbesteuer jedoch gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von "Steueroasen" zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage.

Da die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 Prozent wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 Prozent ist den Gemeinden weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.03.2010 13:20
Quelle: BVerfG PM Nr. 12 vom 4.3.2010

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