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BGH 8.2.2010, II ZR 10/09

 

Antrag auf Wiedereinsetzung: Zu den Kontrollpflichten von Rechtsanwälten hinsichtlich Rechtsmittelfristen

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen wurden. Er muss die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Fristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt wurde.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte war vom LG zur Zahlung und Freistellung verurteilt worden. Hiergegen legte sein Prozessbevollmächtigter fristgerecht Berufung ein. Nachdem das OLG auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung und legte eine Berufungsbegründung vor.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens trug der Beklagte vor, sein Prozessbevollmächtigter habe im Anschluss an die Zustellung des landgerichtlichen Urteils die für die Eintragung und Kontrolle von Fristen zuständige Büroangestellte mündlich angewiesen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu markieren. Von der bisher zuverlässig arbeitenden Bürokraft sei versehentlich nur die Frist zur Berufungseinlegung, nicht aber die Begründungsfrist notiert worden, was dazu geführt habe, dass die Akten vor Ablauf der Begründungsfrist dem Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden seien.

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlte, da ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen war.

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dies war dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten allerdings nicht gelungen.

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen wurden. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, muss er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt wurde.

Bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre hier die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender wegen des fehlenden Erledigungsvermerks aus der Handakte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Zuverlässig einer gut ausgebildeten Bürokraft vertrauen. Betrifft die Anweisung aber einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Anweisung in Vergessenheit gerät. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.03.2010 10:49
Quelle: BGH online

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