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OLG Koblenz 22.1.2010, 10 U 613/09

 

Versicherungsschutz bei Reisestornierung wegen Erkrankung trotz bereits vor Buchung bestehender gesundheitlicher Probleme

Der Versicherungsfall "Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung" kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung, wonach Versicherungsschutz besteht für jede mit einer gültigen Kreditkarte der Beklagten bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Karteninhaber und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung" nicht angetreten werden kann.

Im Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.

Am 4.12.2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile im Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person, den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte. Am 11.12.2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14.12.2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten i.H.v. 3.803 € pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.

Das LG wies die auf Erstattung der Stornokosten (abzüglich Selbstbehalt) gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger steht aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zu. Der Versicherungsschutz umfasst den tatsächlichen Reisepreis von 11.420 €, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben ist.

Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung "für jede … bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise" lässt offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handelt. Unklarheiten der Formularklausel gehen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu kommt, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer besteht. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten wird. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000 € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis bezieht.

Mit der Stornierung der Reise ist der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stellt eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn waren aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch der konsultierte Orthopäde keine Feststellungen getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln und er deshalb am 5.2.2008 nicht reisefähig sein würde.

Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise ist nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergeben. Anderenfalls kommt es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese erfolgte hier erst am 11./12.12.2007 und damit nach der Buchung der Reise.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.03.2010 16:35
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 9.3.2010

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