Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
Hat sich ein Presseorgan gegenüber einer Person verpflichtet es zu unterlassen, Bilder von dieser Person im Zusammenhang mit Berichten über sie zu verbreiten, so berechtigt eine im Risikobereich des Presseorgans liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrags. Eine derartige Änderung liegt z.B. vor, wenn zuvor gegen andere Presseorgane erwirkte einstweilige Verfügungen im Bezug auf die Illustration mit Bildern keinen Bestand mehr haben.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen. Der Text war mit einem Foto der Klägerin illustriert. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten.
Da die einstweiligen Verfügungen zwischenzeitlich keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag. Die Klägerin begehrt nun u.a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung.
Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Die Auslegung des OLG, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat, war nicht zu beanstanden. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.03.2010 10:38
Quelle: BGH PM Nr. 52 vom 9.3.2010