Lohnwucher: Arbeitslohn darf den üblichen Tariflohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten
Ein unzulässiger Lohnwucher im Sinn von § 138 Abs.2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitslohn (hier: 3,25 Euro pro Stunde) den in der entsprechenden Branche und Region üblichen Tariflohn um mehr als ein Drittel unterschreitet. Maßgeblich ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- und Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ein zunächst nicht zu beanstandender Arbeitslohn kann durch die spätere Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten bei Hamburg als ungelernte Hilfskraft tätig. Ihr Stundenlohn betrug zunächst 6,00 DM netto und später 3,35 Euro netto. Der Beklagte hatte der Klägerin zudem eine 50 Quadratmeter große Wohnung auf dem Betriebsgelände überlassen und der Klägerin gestattet, einen Teil des Betriebsgeländes als Gemüsegarten und zur Hühnerhaltung zu nutzen. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 80 Stunden entspricht. Die Arbeitsvertragsparteien waren nicht tarifgebunden.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Nachzahlung der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tarifüblichen Entgelt für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 in Höhe von insgesamt 37.000 Euro. Der einschlägige Tarifvertrag für die Gartenbaubetriebe in den Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen habe für ungelernte Arbeitnehmer ab dem 01.07.2000 Stundenlöhne zwischen 11,10 DM und 15,07 DM sowie ab dem 01.01.2002 zwischen 5,68 und 7,84 pro Stunde vorgesehen. Verglichen hiermit sei der von dem Beklagten gezahlte Lohn wucherisch.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin eine Lohnnachzahlung verlangen kann.
Ob ein unzulässiger Lohnwucher vorliegt, beurteilt sich nach § 138 Abs.2 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht einmal zwei Drittel des in der jeweiligen Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge in Form der Nutzungsüberlassung an der Wohnung und einem Teil des Betriebsgeländes unterschritt der gezahlte Stundenlohn im Klagezeitraum die tarifliche Stundenvergütung um mehr als ein Drittel. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin.
Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das LAG muss noch weitere Feststellungen zur Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region sowie zur Kenntnis des Beklagten vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen treffen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.04.2009 11:59
Quelle: BAG PM Nr.38 vom 22.04.2009