Der Senat hält daran fest, dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet. Die Finanzgerichte haben die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen; eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen sie nicht übernehmen. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.02.2012 12:50)
Kapitalabfindungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen sind als "andere Einkünfte" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG und somit als steuerpflichtige Einkünfte anzusehen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar wären. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.02.2012 13:06)
2012,
392 S.,
DIN A5,
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2011,
17196 S.,
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