Bei ausschließlicher Vermittlung von Auslandsumsätzen unterliegen Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche nicht der Umsatzsteuer
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters i.S.d. § 89b HGB eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen. Er unterliegt bei ausschließlicher Vermittlung von Auslandsumsätzen nicht der Umsatzsteuer in Deutschland.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Handelsvertreter mit Sitz in Deutschland. Er war aufgrund eines sog. Vertretervertrags ab Mitte 1996 für eine im Ausland ansässige Firma A. tätig und vermittelte Möbelverkäufe in Deutschland. Die durch die Vermittlung des Klägers verkauften Waren lieferte die Firma direkt an die Händler in Deutschland. Der Ort der Lieferungen befand sich demnach im Ausland.
Mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen im Juni 2000 vereinbarten beide Seiten einen Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 89b HGB. Für die Anbahnung sollte demnach ein Betrag von rund 114.809 DM von der Firma A. an den Kläger gezahlt werden, der sich anhand des Durchschnitts des Zeitraums Juni 1996 bis April 2000 ergab. Dieser Betrag wurde dem Kläger anschließend in 18 Monatsraten ausgezahlt.
Der Kläger reichte seine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung für 2000 beim Finanzamt ein. In dieser unterwarf er die 114.809 DM nicht der Umsatzsteuer. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bezüglich des Ausgleichsanspruchs kein spezieller Leistungsort bestimmt sei. Insofern gelte die allgemeine Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung liege im Inland, da der Kläger sein Unternehmen in Deutschland betrieben habe. Die Ausgleichszahlung sei daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Der Ausgleichsanspruch stellte kein Entgelt für eine im Inland ausgeführte, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare sonstige Leistung des Klägers an die Firma A. dar.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Hier stellte der Ausgleichsanspruch ein Entgelt für die vom Kläger gegenüber der Firma A. erbrachten Vermittlungsleistungen und somit sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG dar. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen. Er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Vermittlungsdienste des Handelsvertreters.
Der Kläger hatte insoweit keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige sonstige Leistung erbracht, für die die Ausgleichszahlung gewährt wurde. Dem Ausgleichsanspruch lag somit auch keine sonstige Leistung eigener Art zugrunde, die im Aufbau und der Überlassung bleibender Kundenbeziehungen bestand, da die von dem Kläger bei seinen Vermittlungsleistungen an die Firma A. überlassenen Informationen über die Kunden bereits unselbständiger Bestandteil der Vermittlungsleistungen waren.
Der Ort der von dem Kläger während der Vertragslaufzeit mit der Firma A. durchgeführten Vermittlungen bestimmte sich abweichend von der "Grundregel" des § 3a Abs. 1 UStG nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG. Danach waren die Vermittlungsleistungen an dem Ort erbracht worden, an dem der jeweils vermittelte Umsatz (die Lieferung der Möbel durch die Firma A.) ausgeführt worden war. Infolgedessen befand sich der Ort im Ausland, so dass die Vermittlungsleistungen im Inland nicht steuerbar waren. Für den Ausgleichsanspruch des Klägers galt nichts anderes. Dieser war den bereits erbrachten und der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zugrunde liegenden Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters unmittelbar zuzuordnen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.02.2010 13:07
Quelle: FG Münster online