Mehrere gewerbliche Betätigungen können wirtschaftliche Einheit bilden
Mehrere gewerbliche Betätigungen eines Steuerpflichtigen können eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist an zwei Standorten, die 20 km voneinander entfernt liegen, als Busunternehmerin tätig. Für die beiden Standorte fertigte sie in der Vergangenheit getrennte Jahresabschlüsse an. Dennoch ging das Finanzamt lediglich von einem Betrieb aus und ließ Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG nur i.H.v. 154.000 € je Streitjahr zu.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin war der Ansicht, das FG sei insofern von der BFH-Rechtsprechung abgewichen, als die Gleichartigkeit der gewerblichen Tätigkeit und die räumliche Nähe der Standorte keine entscheidenden Kriterien für das Vorliegen wirtschaftlicher, finanzieller oder organisatorischer Verflechtungen sein könnten. Es habe keine Abwägung vorgenommen und die für sie sprechenden Punkte wie getrennte Buchführung, Abschlüsse, Konten und Kassenabrechnungen, getrenntes Personal und Ortsverschiedenheit nicht berücksichtigt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung lag nicht vor.
Eine Divergenz setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in den Divergenzentscheidungen nicht übereinstimmt. Das FG hatte sich allerdings der ständigen BFH-Rechtsprechung angeschlossen, dass mehrere gewerbliche Betätigungen eines Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Einheit bilden können, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
Kriterien hierfür sind demnach die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Hierzu hatte das FG Feststellungen getroffen, war allerdings auf eine andere Schlussfolgerung gekommen, als es die Klägerin für geboten hielt.
Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, der die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO begründen könnte, war hierin nicht zu erkennen. Eine Entscheidung ist allerdings nur dann objektiv willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist etwa anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Hiervon konnte im Streitfall keine Rede sein.
Linkhinweis:
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