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FG Düsseldorf 21.1.2010, 14 K 575/08 G,Zerl

 

Rechtsanwälte im Bereich der Insolvenzverwaltung können gewerbliche Tätigkeit ausüben

Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Übt der Rechtsanwalt diese Tätigkeit allerdings mit Hilfe einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte aus, stellt sie sich unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anwendbaren Vervielfältigungstheorie als eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger übt seit 1995 seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei aus. In den Jahren 1995 bis 2000 unterhielt er verschiedene Zweigstellen. Die Bestellungen zum Insolvenzverwalter lauteten alle auf seinen Namen. Die Abwicklung der Verfahren erstreckte sich oft über mehrere Jahre. Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1995 bis 1998 durchgehend zwei, in den Jahren 1999 bis 2000 drei Rechtsanwälte sowie fortlaufend einen "I-Ökonom", fünf bis sieben Fachkräfte und einige Hilfskräfte.

Der Kläger ermittelte seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG und erklärte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 2000 unter der Berufsangabe "Rechtsanwalt/Konkursverwalter" als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Später ordnete es bei ihm eine Betriebsprüfung und gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften des Klägers aus der Konkurs-/Insolvenzverwaltertätigkeit um gewerbliche Einkünfte handele. Lediglich die Rechtsberatung außerhalb der Insolvenzverwaltertätigkeit stelle eine abgrenzbare, zu freiberuflichen Einkünften führende Tätigkeit dar.

Der Kläger war der Ansicht, seine Kanzlei sei nach ihrem Selbstverständnis und nach ihrer Struktur eine Rechtsanwaltskanzlei. Er selbst habe ausschließlich Rechtswissenschaften studiert. Soweit ihn die AG als Insolvenzverwalter bestellen würden, geschehe dies, weil er Rechtsanwalt sei und die Gerichte einen Anwalt als Verwalter bestellen wollten.

Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Der Kläger war gewerbesteuerpflichtig, soweit er Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter erzielte. Hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG, die gem. § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig sind.

Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine vermögensverwaltende i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Da der Kläger die vermögensverwaltende Tätigkeit aber mit Hilfe einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte ausübt, stellt sich die Tätigkeit unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anwendbaren Vervielfältigungstheorie als eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn sie ist weder eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit noch ist sie ausdrücklich als sog. Katalogberuf in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführt oder eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit. Sie kann auch nicht als Teil seiner freiberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit angesehen werden.

Gegen die Trennung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bestanden ebenfalls keine Bedenken. Das Finanzamt hatte zu den freiberuflichen Einnahmen ausschließlich die nach der BRAGO abgerechneten Vergütungen für die Betreuung von Einzelmandaten und zu den gewerblichen Einnahmen ausschließlich die nach der InsVV vergüteten Beträge gerechnet. Diese Trennung war sachgerecht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.03.2010 13:59
Quelle: FG Düsseldorf online

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