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BFH 26.11.2009, III R 67/07

 

Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Antrags des selbst antragsberechtigten Kindes

Auch wenn ein Kind nach § 67 S. 2 Alt. 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht.

Der Sachverhalt:
Die Beigeladene erhielt für ihre 1981 geborene Tochter, die Klägerin, bis einschließlich Dezember 2002 Kindergeld. Die Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung. Sie lebte zu dieser Zeit in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Mit Bescheid vom 27.4.2004 lehnte die beklagte Familienkasse den Antrag der Beigeladenen auf Kindergeld für die Klägerin ab, da die Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Jahr 2003 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschritten hätten. Diesen Bescheid, der der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde, hat die Beigeladene nicht angefochten.

Im August 2006 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) die "ückwirkende Auszahlung" des Kindergelds u.a. für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 an sich. Daraufhin setzte die Familienkasse mit Bescheid von November 2006, den sie an die Beigeladene richtete, Kindergeld für die Monate Mai und Juni 2004 fest. Eine Änderung des Bescheids vom 27.4.2004 sei nicht möglich, da durch diesen der Kindergeldanspruch ab Januar 2003 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Nachzahlung werde an die Klägerin überwiesen, da diese den Antrag auf Neuberechnung gestellt habe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab, soweit diese die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 betrifft. Im Übrigen wies der BFH die Revision als unbegründet zurück.

Die Gründe:
Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des FG keinen Anspruch darauf, dass zugunsten der Beigeladenen Kindergeld für die Zeit von Januar bis Dezember 2003 festgesetzt und an sie, die Klägerin, ausgezahlt wird.

Den Antrag auf Kindergeld kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 S. 2 Alt. 2 EStG). Ein solches Interesse hat z.B. ein Kind (§ 74 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG), wenn der Kindergeldberechtigte - wie im Streitfall - dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der Antragsberechtigte ist berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen.

§ 67 S. 2 Alt. 2 EStG gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 S. 2 Alt. 2 EStG Antragsberechtigter sich die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht.

Danach hat die Familienkasse im Streitfall zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für die Klägerin zugunsten der Beigeladenen für die Zeit von Januar bis Dezember 2003 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 27.4.2004 abgelehnt. Diesen Bescheid, mit dem die Familienkasse den Anspruch der Beigeladenen bereits abgelehnt hatte, hat weder die Beigeladene noch die Klägerin rechtzeitig angefochten, so dass er bestandskräftig wurde. Diese Bestandskraft und die dadurch bedingte Beendigung des Festsetzungsverfahrens stehen der Einleitung eines von der Klägerin beantragten (weiteren) Festsetzungsverfahrens entgegen.

Im Ergebnis zu Recht hat das FG der Klage jedoch stattgegeben, soweit sie die Monate Januar bis April 2004 betrifft. Denn insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Beigeladenen und auf Auszahlung an sie, die Klägerin, zu. Der Bescheid vom 27.4.2004 war dahin auszulegen, dass aus der Sicht der Beigeladenen, an die der Bescheid gerichtet war, nur für das Jahr 2003 eine Verwaltungsentscheidung ergehen sollte.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.03.2010 09:43
Quelle: BFH online

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