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FG Rheinland-Pfalz 24.112009, 1 K 1752/07

 

Insolvenzverwalter haben nur eingeschränktes Recht auf Einsicht in Steuerakten des Schuldners

Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein - nicht substantiierter - Verdacht besteht, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Vermögensgegenstand erhalten. Liegt eine Zustimmung des Schuldners nicht vor, kann diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners ist.

Der Sachverhalt:
Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hatte der Kläger Einsicht in die beim beklagten Finanzamt geführten Steuerakten des Schuldners beantragt, um Kenntnis von möglichen Vermögensverschiebungen des Schuldners an Verwandte zu erlangen. Das Finanzamt erteilte dem Kläger Auskunft über einzelne möglicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte aber die begehrte umfassende eigene Einsicht in die Steuerakten.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er hinsichtlich der Insolvenzmasse die gleichen Rechte auf Gewährung von Akteneinsicht habe, wie sie für den Schuldner ohne Insolvenz bestanden hätten. Er habe zu prüfen, ob der Schuldner vor Insolvenzeröffnung seine steuerlichen Pflichten erfüllt habe und ob möglicherweise falsche Erklärungen zu berichtigen seien. Zudem müssten auch noch Steuererklärungen abgegeben werden, für deren Bearbeitung die Kenntnis des Inhalts der Erklärungen der Vorjahre erforderlich sei. Vom Schuldner selbst und seinen Steuerberatern seien diese Informationen nicht zu erhalten.

Das Finanzamt blieb jedoch bei seiner Auffassung. Akteneinsicht könne nur im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der Interessen des Klägers und der öffentlichen Belange gewährt werden. Die öffentlichen Belange, insbes. der durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) gewährleistete Schutz der im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Schuldners, aber auch seiner getrennt veranlagten Ehefrau, überwögen die Interessen des Klägers.

Das FG wies die gegen die Ablehnung der Akteneinsicht gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da am 8.1.2010 unter dem Aktenzeichen II B 4/10 Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt wurde.

Die Gründe:
Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht.

Der Kläger hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt wird. Die nur eingeschränkt mögliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Antrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Finanzamt hat in seine Ermessensentscheidung u.a. rechtsfehlerfrei die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen öffentlichen Belang einbezogen. Dem Steuergeheimnis unterliegen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die seiner Ehefrau, insbes. in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt wurde, außerdem die Verhältnisse Dritter.

Zu Recht wurde berücksichtigt, dass eine Zustimmung des Schuldners nicht vorliegt und dass diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden kann, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners ist. Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein - nicht substantiierter - Verdacht besteht, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Vermögensgegenstand erhalten.

Das Finanzamt hat auch ohne Ermessensfehler ein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks Überprüfung bereits abgegebener Steuererklärungen verneint, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis des Berichtigungsbedarfs bestehe. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, Akteneinsicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu benötigen, hat das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargetan habe, über welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererklärungen benötige.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2010 14:19
Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 5.3.2010

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