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BMF veröffentlicht Einzelheiten zur Neuregelung der Pendlerpauschalen ab dem 1.1.2007

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.

Die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:

1. Grundsätzliches: Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

2. Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.

3. Ermittlung der Entfernung: Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Es kann allerdings eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb auf dieser Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

4. Mehrere Wege an einem Arbeitstag: Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

5. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen: Die folgenden steuerfreien beziehungsweise pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:

  • nach § 8 Abs.3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 Euro (Rabattfreibetrag),
  • der nach § 40 Abs.2 S.2 EStG pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale,
  • nach § 8 Abs.2 S.9 EStG steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte („44-Euro-Grenze“).

6. Sonderregelung für behinderte Menschen: Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

7. Abgeltungswirkung: Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Parkgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ab 2007 auch für Unfallkosten.

Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Nachrichtenarchiv:

Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2007 beschlossen (30.6.2006)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.12.2006
Quelle: BMF online

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