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BMF-Schreiben: Zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.12.2006 zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gemäß § 89 Abs.3 - 5 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. Danach gilt die Gebührenpflicht erstmals für Anträge, die nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Die Erhebung der Gebühr hängt damit vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Antragsbearbeitung ab.

Inkrafttreten: Die Neuregelung über die Gebührenpflicht tritt am Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft. Bislang ist das Gesetz noch nicht verkündet worden. Hiermit ist aber voraussichtlich in den nächsten Tagen zu rechnen.

Gegenstandswert: Nach der Neuregelung bestimmt sich die Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft nach dem Gegenstandswert. In diesem Zusammenhang hat das BMF darauf hingewiesen, dass maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts ist. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist zudem in analoger Anwendung des § 39 Abs.2 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt.

Die Neuregelung der Gebührenpflicht im Überblick:

  • Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts ist in § 89 Abs.3 - 5 AO n.F. geregelt. Hiernach ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
  • Das Finanzamt kann die Gebühr im Voraus verlangen.
  • Die Gebühr fällt grundsätzlich auch an, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen wird, kann in diesem Fall aber ermäßigt werden.
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und damit nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat.
  • Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag selbst bestimmen. Die Finanzbehörde folgt dieser Angabe, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
  • Als Mindestgegenstandswert werden 5.000 Euro angesetzt; in diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von 121 Euro erhoben.
  • Kann kein Gegenstandswert ermittelt oder geschätzt werden, wird eine Zeitgebühr in Höhe von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens aber eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben.

Linkhinweise:

  • Für den auf den Webseiten des BMF veröffentlichten Volltext des Schreibens (Gz.: IV A 4 - S 0224 - 12/06) klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
  • Den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Volltext des Jahressteuergesetzes 2007 finden Sie hier (PDF-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.12.2006
Quelle: BMF online

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